3. Mit Replik vom 24. März 2025 bestätigte der Beschwerdeführer seine mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Rechtsbegehren. 4. Die Vorinstanz erneuerte ihre in der Beschwerdeantwort vorgebrachten Rechtsbegehren mit Duplik vom 8. Mai 2025. 5. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Triplik vom 10. Juni 2025 erneut um Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 20. August 2025 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: