2. die Kostenauflage nach Ziff. 2 Dispositiv sei entsprechend anzupassen; 3. die vorinstanzlichen Akten seien beizuziehen; 4. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer). 2. Die Vorinstanz beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2025 Folgendes: 1. Die Beschwerde und damit deren Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 seien unter Kostenfolge abzuweisen. 2. Das Normenkontrollbegehren sei abzuweisen und die Korrektheit und Anwendbarkeit von § 6 Abs. 4 HZV sei festzustellen. 3. Der angefochtene Beschluss des Regierungsrats vom 11. Dezember 2024 sei zu bestätigen. -6-