2. Die Verfahrenskosten […], insgesamt Fr. 1'656.20 werden dem Beschwerdeführer A._____ zu drei Fünfteln, das heisst mit Fr. 993.70, auferlegt. [...] 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet C. 1. Gegen diesen Regierungsratsbeschluss erhob Dr. med. A._____ mit Eingabe vom 13. Januar 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Ziff. 1 Dispositiv sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass § 6 Abs. 4 HZV, wonach einer Medizinalperson keine Assistenzbewilligung erteilt werden darf, sobald ihr der Facharzttitel im gleichen Fachgebiet erteilt worden ist, übergeordnetem Recht widerspricht;