5. Der Entzug der Berufsausübungsbewilligung wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung ins Medizinalberuferegister eingetragen und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) unter Angabe der Gründe als besonders schützenswerte Personendaten gemeldet. 6. Der Entzug der Berufsausübungsbewilligung wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Y._____ und dem Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Z._____ gemeldet. 7. Es wird eine Verwaltungsgebühr von Fr. 2'000.00 gemäss § 50 GesG erhoben.