3. Die Dispositivziffern 1 und 2 der rechtskräftigen Verfügung des Departements Gesundheit und Soziales vom 12. September 2017 behalten bis zum Ablauf der Übergangsfrist von sechs Monaten ab Rechtskraft der vorliegenden Verfügung und somit auch bei Anfechtung derselben weiterhin ihre Gültigkeit. Dr. med. A._____ ist somit weiterhin verboten, Massagen jeglicher Art sowie manuelle Therapien an Patientinnen durchzuführen. Patientinnen darf er weiterhin nur in Anwesenheit einer MPA oder einer diplomierten Pflegefachperson untersuchen und behandeln.