Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2025.18 / wa / we (2024-001548) Art. 75 Urteil vom 20. August 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikant Wang Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Mirina Grosz und/oder Dr. iur. Katja Gfeller, Rechtsanwältinnen, Niederdorfstrasse 18, 8001 Zürich gegen Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Gesundheit und Soziales, Abteilung Gesundheit, Bachstrasse 15, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Bewilligung fachlich unselbständige ärztliche Tätigkeit Entscheid des Regierungsrats vom 11. Dezember 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Dr. med. A._____, geb. tt.mm.jjjj, wurde am 30. November 2012 die Bewilligung zur fachlich selbstständigen Berufsausübung (Berufsausübungsbewilligung) als Arzt im Gebiet des Kantons Aargau er- teilt. 2. Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 teilte das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau (DGS), Abteilung Gesundheit, Dr. med. A._____ mit, dass gegen ihn ein formelles Disziplinarverfahren im Sinne von Art. 43 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (SR 811.11; Medizinalberufegesetz, MedBG) eröffnet werde. Die Abteilung Gesundheit erklärte weiter, dass sie in Betracht ziehe, ihm vorsorglich die Behandlung von weiblichen Patientinnen zu verbieten, und gewährte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör. 3. 3.1. Mit vorsorglicher Massnahme vom 12. September 2017 verfügte die Abtei- lung Gesundheit: 1. Dr. med. A._____ wird per sofort verboten, Massagen jeglicher Art sowie manuelle Therapien an Patientinnen durchzuführen. 2. Dr. med. A._____ wird per sofort die Auflage erteilt, Patientinnen nur in Anwesenheit einer MPA oder diplomierten Pflegefachperson zu untersuchen und zu behandeln. 3.-5. […] 6. Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziffer 1 und Ziffer 2 wird die auf- schiebende Wirkung entzogen. 3.2. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4. 4.1. Mit Entscheid vom 6. Juni 2019 verurteilte das Bezirksgericht X._____ Dr. med. A._____ wegen mehrfacher sexueller Nötigung sowie wegen Schändung. -3- 4.2. Das Obergericht des Kantons Y._____ bestätigte den Entscheid des Bezirksgerichts mit Urteil vom 29. Juni 2020 und verurteilte Dr. med. A._____ zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. 5. Am 13. März 2023 entzog die Gesundheitsdirektion des Kantons Y._____ Dr. med. A._____ die Berufsausübungsbewilligung auf dem Gebiet des Kantons Y._____. 6. 6.1. Die Abteilung Gesundheit informierte Dr. med. A._____ am 11. Juli 2023, dass sie ebenfalls beabsichtige, ihm die Berufsausübungsbewilligung (auf dem Gebiet des Kantons Aargau) zu entziehen, und gewährte ihm das rechtliche Gehör. 6.2. Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 und vom 18. August 2023 ersuchte Dr. med. A._____ die Abteilung Gesundheit sinngemäss um Bewilligung einer Assistenztätigkeit im praxisambulanten Bereich. 6.3. Am 23. August 2023 informierte die Abteilung Gesundheit Dr. med. A._____, dass sie ihm keine entsprechende Bewilligung erteilen könne. Sie stellte ihm einen Entscheidentwurf betreffend den Entzug der Berufsausübungsbewilligung auf dem Gebiet des Kantons Aargau sowie einen Entwurf für einen Rechtsmittelverzicht zu. Die Abteilung Gesundheit forderte Dr. med. A._____ auf, den Entwurf für einen Rechtsmittelverzicht unterzeichnet zu retournieren, sofern er mit dem Entscheidentwurf einverstanden sei. 6.4. Dr. med. A._____ teilte der Abteilung Gesundheit mit Schreiben vom 1. September 2023 sinngemäss mit, dass er den Rechtsmittelverzicht nicht unterzeichnen werde. 7. Die Abteilung Gesundheit entschied am 22. Mai 2024: 1. Dr. med. A._____ wird die Bewilligung zur fachlich eigen- verantwortlichen Berufsausübung als Arzt im Kanton Aargau mit Ab- lauf einer Übergangsfrist von sechs Monaten ab Rechtskraft des vor- liegenden Entscheides definitiv entzogen. Auf das gleiche Datum fällt die Zulassung als Leistungserbringer (Arzt) zur Abrechnung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflege- versicherung (OKP) dahin. -4- 2. Das Ersuchen von Dr. med. A._____ um Bewilligung einer Assistenztätigkeit im praxisambulanten sowie im ambulanten Bereich einer stationären Einrichtung wird abgewiesen. Eine dortige Tätigkeit ist ihm per sofort untersagt. 3. Die Dispositivziffern 1 und 2 der rechtskräftigen Verfügung des De- partements Gesundheit und Soziales vom 12. September 2017 be- halten bis zum Ablauf der Übergangsfrist von sechs Monaten ab Rechtskraft der vorliegenden Verfügung und somit auch bei Anfech- tung derselben weiterhin ihre Gültigkeit. Dr. med. A._____ ist somit weiterhin verboten, Massagen jeglicher Art sowie manuelle Therapien an Patientinnen durchzuführen. Patientinnen darf er weiterhin nur in Anwesenheit einer MPA oder einer diplomierten Pflegefachperson untersuchen und behandeln. 4. Dr. med. A._____ wird verpflichtet, dem DGS die (nicht be- willigungspflichtige) Eingehung eines Arbeitsverhältnisses an einer stationären Einrichtung als Assistenzarzt oder als Oberarzt vor Stel- lenantritt zu melden. Zudem wird er verpflichtet, die Arbeitgeberin über den Inhalt der vorliegenden Verfügung zu informieren und dem DGS eine schriftliche Bestätigung ihrer Kenntnisnahme einzureichen. 5. Der Entzug der Berufsausübungsbewilligung wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung ins Medizinalberuferegister eingetragen und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) unter Angabe der Gründe als besonders schützenswerte Personendaten gemeldet. 6. Der Entzug der Berufsausübungsbewilligung wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Y._____ und dem Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Z._____ gemeldet. 7. Es wird eine Verwaltungsgebühr von Fr. 2'000.00 gemäss § 50 GesG erhoben. B. 1. Dagegen erhob Dr. med. A._____ am 20. Juni 2024 Verwal- tungsbeschwerde beim Regierungsrat und stellte folgende Anträge: 1. Ziff. 2 Dispositiv sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei es zu gestatten, im ambulanten Bereich einer stationären Einrichtung zu arbeiten und die Kostenauflage nach Ziff. 7 Dispositiv ist entsprechend anzupassen; 2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung auch be- züglich Ziff. 1, 5-7 Dispositiv zuzuerkennen; 3. Die vorinstanzlichen Akten seien beizuziehen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -5- 2. Der Regierungsrat beschloss am 11. Dezember 2024: 1. a) In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 des Entscheids des Departements Gesundheit und Soziales vom 22. Mai 2024 wie folgt neu festgelegt: "Das Ersuchen von Dr. med. A._____ um Bewilligung einer Assistenztätigkeit im praxisambulanten Bereich ausserhalb einer stationären Einrichtung wird abgewiesen." b) Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutre- ten ist. 2. Die Verfahrenskosten […], insgesamt Fr. 1'656.20 werden dem Be- schwerdeführer A._____ zu drei Fünfteln, das heisst mit Fr. 993.70, auferlegt. [...] 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet C. 1. Gegen diesen Regierungsratsbeschluss erhob Dr. med. A._____ mit Eingabe vom 13. Januar 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Ziff. 1 Dispositiv sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass § 6 Abs. 4 HZV, wonach einer Medizinalperson keine Assistenzbewilligung erteilt werden darf, sobald ihr der Facharzttitel im gleichen Fachgebiet erteilt worden ist, übergeordnetem Recht widerspricht; 2. die Kostenauflage nach Ziff. 2 Dispositiv sei entsprechend anzupassen; 3. die vorinstanzlichen Akten seien beizuziehen; 4. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer). 2. Die Vorinstanz beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2025 Folgendes: 1. Die Beschwerde und damit deren Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 seien unter Kostenfolge abzuweisen. 2. Das Normenkontrollbegehren sei abzuweisen und die Korrektheit und Anwendbarkeit von § 6 Abs. 4 HZV sei festzustellen. 3. Der angefochtene Beschluss des Regierungsrats vom 11. Dezember 2024 sei zu bestätigen. -6- 3. Mit Replik vom 24. März 2025 bestätigte der Beschwerdeführer seine mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Rechtsbegehren. 4. Die Vorinstanz erneuerte ihre in der Beschwerdeantwort vorgebrachten Rechtsbegehren mit Duplik vom 8. Mai 2025. 5. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Triplik vom 10. Juni 2025 erneut um Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 20. August 2025 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das DGS leitet und überwacht das öffentliche Gesundheitswesen. Es voll- zieht die eidgenössischen und kantonalen Erlasse sowie die interkantona- len Verträge und trifft die hierzu notwendigen Anordnungen (§ 2 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Januar 2009 [GesG; SAR 301.100]). Verfü- gungen des DGS können beim Regierungsrat mit Beschwerde angefoch- ten werden (§ 50 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Dessen Entscheid unterliegt der Beschwerde ans Verwaltungsgericht (§ 54 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 2. 2.1. Das Rechtsmittelverfahren und der Entscheid in der Sache sind grundsätz- lich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet den Umfang, in dem das mit der ursprünglichen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis (noch) umstritten ist. Der Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahren wird durch zwei Elemente bestimmt. Massgebend ist zum einen der Verfügungsgegenstand, also das, was aufgrund eines be- stimmten Sachverhalts Thema der ursprünglichen Verfügung und des an- gefochtenen Entscheids, des sog. Anfechtungsobjekts, war bzw. nach rich- tiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Der Verfügungsgegenstand ergibt sich aus der erstinstanzlichen Verfügung in Verbindung mit dem ent- sprechenden Gesuch, soweit sie auf ein solches hin erging. Als zweites Element sind die Parteibegehren heranzuziehen, die den Streitgegenstand -7- auf Teile des jeweiligen Anfechtungsobjekts beschränken können (vgl. BGE 125 V 413, Erw. 1 f.; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsent- scheide [AGVE] 1999, S. 367, Erw. I/1a; Entscheide des Verwaltungsge- richts WBE.2022.405 vom 24. April 2023, Erw. II/1.1, BE.2002.308 vom 28. Oktober 2003, Erw. II/1b; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, N. 3 zu § 38, N. 24 f. zu § 39). Im verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren wird der Streitgegen- stand somit gemäss der Dispositionsmaxime durch die Beschwerdean- träge der Parteien bestimmt (vgl. BGE 136 V 268, Erw. 4.5; 136 II 457, Erw. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_699/2021 vom 10. Oktober 2022, Erw. 2.4 mit Hinweisen). Die Verwaltungsjustizbehörde darf daher nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als die beschwerdeführende Partei in ihrem Rechtsbegehren verlangt hat (Urteile des Bundesgerichts 1C_699/2021 vom 10. Oktober 2022, Erw. 2.4; 2C_124/2013 vom 25. No- vember 2013, Erw. 2.2.4). In einem Rechtsmittelverfahren vor oberer In- stanz kann der Streitgegenstand grundsätzlich nur eingeschränkt, jedoch nicht mehr erweitert werden (vgl. BGE 136 II 457, Erw. 4.2; 131 II 200, Erw. 3.2; 130 II 530, Erw. 2.2; AGVE 2010, S. 122, Erw. 6.3.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.226 vom 28. März 2022, Erw. I/2.2). Falls der Wortlaut des Rechtsbegehrens zum Umfang der strittigen Punkte keine Gewissheit vermittelt, kann sich der mutmassliche Wille der be- schwerdeführenden Partei aus der Beschwerdebegründung ergeben (BGE 137 II 313, Erw. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 1C/699_2021 vom 10. Oktober 2022, Erw. 2.4; 2C_1104/2018 vom 18. Februar 2019, Erw. 1.6.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.405 vom 24. April 2023, Erw. II/1.1). 2.2. Gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 1 beantragt der Beschwerdeführer, Dispo- sitiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben "und" es sei festzustellen, dass § 6 Abs. 4 der Verordnung über Höchstzahlen bei der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Abrechnung zulasten der obliga- torischen Krankenpflegeversicherung vom 31. Mai 2023 (SAR 311.416; HZV) gegen höherrangiges Recht verstosse. Dem Wortlaut nach kann Rechtsbegehren-Ziffer 1 so verstanden werden, dass der Beschwerdefüh- rer je separat sowohl die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Regie- rungsratsbeschlusses als auch die Feststellung betreffend § 6 Abs. 4 HZV verlangt. Diese Interpretation widerspricht indessen der Beschwerdebegründung. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe ihm die Bewil- ligung unter anderem (zu Recht) verweigert, weil das entsprechende Ge- such um unselbständige Tätigkeit nicht von ihm selber gestellt werden -8- durfte, sondern von einer selbständig tätigen Person, die ihn beschäftigen möchte, hätte eingereicht werden müssen (§ 8 GesG). Hauptsächlich sei die Bewilligung jedoch gestützt auf § 6 Abs. 4 HZV verwehrt worden (Be- schwerde, Rz. 6 f.; Replik, Rz. 14). Somit sei davon auszugehen, dass ge- stützt auf diese Norm die Vorinstanz und die Abteilung Gesundheit auch ein ordnungsgemäss (d.h. von der hierfür legitimierten, selbständig tätigen Person) gestelltes Gesuch um Bewilligung einer Assistenztätigkeit des Be- schwerdeführers im praxisambulanten Bereich ausserhalb einer statio- nären Einrichtung abweisen würden. Aufgrund dessen sei es aus prozess- ökonomischen Gründen geboten, die Übereinstimmung von § 6 Abs. 4 HZV mit höherrangigem Recht bereits im vorliegenden Verfahren zu beur- teilen und nicht erst in einem späteren Bewilligungsverfahren (Beschwerde, Rz. 8; Replik, Rz. 6). Somit anerkennt der Beschwerdeführer, dass ihm im vorliegenden Verfahren keine Bewilligung ausgestellt werden durfte und der angefochtene Entscheid insofern korrekt ist; stattdessen möchte er je- doch (im Hinblick auf ein späteres Gesuch durch die hierfür legitimierte Per- son) die Widerrechtlichkeit von § 6 Abs. 4 HZV festgestellt haben. Mit an- deren Worten ist sein Antrag so zu verstehen, dass Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses durch die verlangte Feststellung zu ersetzen sei; dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Für diese Interpretation spricht zum einen auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine blosse Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids keinen Vorteil verschaffen würde (er hätte weiterhin keine Assistentenbewilligung), und zum anderen, dass er weder eine Rückweisung noch (mit Ausnahme des Feststellungsbegeh- rens) einen reformatorischen Entscheid verlangt. 3. 3.1. Richtet sich ein Rechtsmittel direkt gegen eine Norm (d.h. gegen einen Rechtssatz oder einen Erlass), findet eine abstrakte Normenkontrolle statt. Die angefochtene Norm wird dabei unabhängig von einem konkreten An- wendungsfall auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft (REGINA KIENER/ BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 18). Gemäss § 70 Abs. 1 VRPG können Vorschriften ver- waltungsrechtlicher Natur in kantonalen Gesetzen, Dekreten und Verord- nungen sowie Erlassen von Gemeinden, öffentlich-rechtlicher Körperschaf- ten und Anstalten dem Verwaltungsgericht jederzeit zur Prüfung auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht unterbreitet werden. Ange- fochtene Bestimmungen, die übergeordnetem Recht widersprechen, wer- den vom Verwaltungsgericht aufgehoben (§ 73 Abs. 1 VRPG). Bei der konkreten Normenkontrolle bildet nicht der Erlass selbst das An- fechtungsobjekt, sondern ein konkreter Rechtsanwendungsakt. Im Gegen- satz zur abstrakten Normenkontrolle erfolgt die Überprüfung der angefoch- tenen Norm somit nicht in einem eigens geordneten Rechtsmittelverfahren, -9- sondern akzessorisch im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine bestimmte Verfügung bzw. einen bestimmten Entscheid. Stellt die an- gerufene Behörde bei der vorfrageweisen Prüfung fest, dass die Norm, auf die sich der Rechtsanwendungsakt stützt, gegen höherrangiges Recht verstösst, wendet sie die Norm im konkreten Fall nicht an und hebt den Rechtsanwendungsakt auf. Die fehlerhafte Norm selbst kann sie aber nicht aufheben, da diese im Rechtsmittelverfahren eben nicht Anfechtungsobjekt ist (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O, Rz. 1760 ff.) 3.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung, dass § 6 Abs. 4 HZV übergeordnetem Recht widerspreche. Damit wird inhaltlich eine abstrakte Normenkontrolle verlangt. Daran ändert nichts, dass der Antrag als Fest- stellungsbegehren und nicht als Begehren um Aufhebung der beanstande- ten Norm formuliert ist. Massgebend ist vielmehr, dass das Ziel letztlich darin besteht, dass § 6 Abs. 4 HZV künftig generell (und nicht bloss in einem bestimmten Einzelfall) keine Anwendung mehr findet. Es geht dem Beschwerdeführer mithin – anders als bei einer konkreten Normenkontrolle – nicht um die blosse Nichtanwendung einer Norm in einem konkreten Ein- zelfall. Dies zeigt sich auch darin, dass im vorliegenden Verfahren selbst bei einer Gutheissung des Normenkontrollantrags die nachgesuchte Bewil- ligung nicht erteilt werden könnte (vgl. vorne Erw. I/2.2). 3.3. Abstrakte Normenkontrollanträge sind in einem separaten Verfahren ge- mäss §§ 70 ff. VRPG geltend zu machen (vgl. vorne Erw. I/3.1). Demzu- folge darf im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht auf das entsprechende Begehren eingetreten werden. Das Verwaltungsgericht verzichtet darauf, allein gestützt auf den fälsch- licherweise im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gestellten Antrag auf eine abstrakte Normenkontrolle ein Verfahren nach §§ 70 ff. VRPG zu eröffnen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als die HZV von Anfang an bis längstens auf den 30. Juni 2025 befristet war (§ 14 Abs. 2 HZV) und aktuell gar nicht mehr in Kraft ist. Aus demselben Grund ergibt sich im Übrigen, dass das Feststellungsbegehren, falls es im vorliegenden Rechtsmittelver- fahren überhaupt beurteilt werden dürfte, mittlerweile wohl gegenstandslos geworden wäre. Der Vollständigkeit halber rechtfertigt sich der zusätzliche Hinweis, dass das als Normenkontrollantrag auszulegende Feststellungsbegehren erst- mals vor Verwaltungsgericht gestellt wurde und damit ohnehin ausserhalb des Streitgegenstands liegt. Auch aus diesem Grund dürfte, wäre das Be- gehren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu beurteilen, nicht darauf eingetreten werden. - 10 - 3.4. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen liegt auch die von der Vor- instanz beantragte (ausdrückliche) Feststellung der Korrektheit und An- wendbarkeit von § 6 Abs. 4 HZV ausserhalb des Streitgegenstands (vgl. Beschwerdeantwort Rechtsbegehren Ziffer 2). Auf den entsprechen- den Antrag ist daher ebenfalls nicht einzutreten. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden darf. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass dem Be- schwerdeantrag Ziffer 2 ("die Kostenauflage nach Ziff. 2 Dispositiv sei ent- sprechend anzupassen") keine eigenständige Bedeutung zukommt; gefor- dert wird lediglich eine Anpassung der Kostenverlegung im Fall der (vorlie- gend ausser Betracht fallenden) vollständigen oder teilweisen Gutheissung von Beschwerdeantrag Ziffer 1. Ebenfalls keine eigenständige Bedeutung kommt dem Antrag Ziffer 3 der Beschwerdeantwort zu ("Der angefochtene Beschluss […] sei zu bestätigen"). Mit dem Nichteintreten auf die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde wird der angefochtene Entscheid ohnehin (impli- zit) bestätigt. II. 1. Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'500.00 festgelegt (vgl. § 20 Abs. 1 i.V.m § 5 Abs. 1 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.10]). Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer unterliegt vor Verwaltungsgericht vollständig. Der Vorinstanz sind weder Willkür noch schwere Verfahrensfehler vorzuwerfen. Dass auf Beschwerdeantwort-Antrag Ziffer 2 nicht eingetreten werden darf, fällt dabei nicht ins Gewicht, zumal dadurch kein nennenswerter Aufwand entstanden ist. Die Verfahrenskosten sind daher vollumfänglich dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. 2. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verteilt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Eine Privilegierung der Behörden wie bei den Verfah- renskosten (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG) besteht nicht. - 11 - Mangels anwaltlicher Vertretung der Vorinstanz sind keine Parteikosten zu ersetzen (§ 29 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Auf Beschwerdeantwort-Antrag 2 wird nicht eingetreten. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertretung) den Regierungsrat Mitteilung an: das DGS, Abteilung Gesundheit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 12 - Aarau, 20. August 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Michel Wittich