Nachdem sich keine komplizierten Rechtsfragen stellten, die Beschwerde lediglich sechs Seiten umfasste, keine Verhandlung durchgeführt wurde, die Duplik nur zwei Seiten beanspruchte und bei Entschädigungen gemäss Zeitaufwand entgegen der Annahme der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nicht Fr. 300.00 sondern Fr. 220.00 pro Stunde entschädigt werden, ist die verlangte Parteientschädigung als zu hoch einzustufen. Insgesamt erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Das MIKA ist dementsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in besagter Höhe zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: