tes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht einen Aufwand von Fr. 3'360.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 105.80 und MWST von Fr. 280.75, total Fr. 3'745.55 geltend (act. 39 ff.).