4, das Zustimmungsverfahren für verfassungswidrig erklärt, sofern dem SEM, wie vorliegend, die Behördenbeschwerde offen steht. Aufgrund von Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ist es dem Bundesgericht jedoch verwehrt, der besagten Bestimmung die Anwendung zu versagen. Die Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht hat deshalb nicht unmittelbar die Erteilung der Bewilligung durch das MIKA zur Folge, sondern führt einzig dazu, dass das MIKA die Erteilung der Bewilligung dem SEM mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten hat (Art. 99 Abs. 2 AIG).