2.3. Nach dem Gesagten ist nicht erstellt, dass der gemeinsame Ehewille bereits am 13. Mai 2023 erloschen war. Vielmehr ist mangels klarer anderer Anzeichen auf den Zeitpunkt der Aufgabe des Zusammenwohnens, d.h. auf den 27. Juli 2023, abzustellen. Daran ändert auch nichts, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der Trennung eine Scheidungsvereinbarung unterzeichnet haben. Damit bestand die eheliche Gemeinschaft länger als drei Jahre, weshalb die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt sind und das MIKA in Gutheissung der Beschwerde anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. -8-