Zwar ist richtig, dass einer definitiven Trennung oft eine Phase des Auseinanderlebens vorangeht, sofern die Trennung nicht auf ein einmaliges, für die Trennung ursächliches Ereignis zurückzuführen ist. Sind aber – wie vorliegend – Chat-Verläufe aktenkundig, welche als klare Anzeichen dafür zu werten sind, dass die Ehegatten auch nach Ablauf der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Gefühle füreinander hegen, die auf ein Fortbestehen des gemeinsamen Ehewillens hindeuten, sind diese zu beachten. In solchen Fällen ist ein Abstellen auf eine einzelne Chat-Nachricht sowie auf die allgemeine Lebenserfahrung nicht statthaft.