es nicht an, auf eine einzige Chat-Nachricht abzustellen. Vielmehr ist aufgrund sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu ermitteln, ob der gemeinsame Wille in ehelicher Gemeinschaft zusammenzuleben über die Frist von drei Jahren hinaus weiter bestanden hat. Reisst man die zitierte Chat- Nachricht nicht aus dem Zusammenhang, sondern liest diese von Beginn an, fällt auf, dass der Beschwerdeführer seine frühere Ehefrau mit den Worten "Du bist meine Seele" anspricht und diese erwidert: "Mein Süsser. So einer wie du, ist noch nicht auf diese Welt gekommen. Mein reines Wesen" (MI-act. 294). Am 10. Juni 2023 ist folgender Chat-Verlauf aktenkundig: