Dieser Auffassung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass das MIKA bzw. die Vorinstanz zu beweisen hat, dass die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat. Leben Ehegatten länger als drei Jahre in der Schweiz zusammen, besteht gemäss Rechtsprechung die Vermutung, dass das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft erfolgte. Dies geht e contrario aus dem Umstand hervor, dass bei Getrenntleben vor Ablauf der Dreijahresfrist die Vermutung besteht, der gegenseitige Ehewille sei erloschen.