So habe die frühere Ehefrau dem Beschwerdeführer ab Juni 2023 bei der Wohnungssuche und den Vorbereitungen für den Umzug geholfen. Unter diesen Umständen sei unerheblich, dass die früheren Partner noch für eine Weile weiterhin zusammengewohnt hätten. Damit sei erstellt, dass die Ehegemeinschaft vor Ablauf der dreijährigen Frist, d.h. vor dem 15. Mai 2023, geendet habe.