Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer und seine frühere Ehefrau bereits ab Frühling 2023, spätestens jedoch ab dem 13. Mai 2023 keinen gegenseitigen Ehewillen mehr gehabt hätten. Dies entspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach dem Unterzeichnen einer Scheidungsvereinbarung eine gewisse Zeit der Trennung vorausgehe und das Erlöschen des gegenseitigen Ehewillens nicht mit dem Tag der Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung erfolge. So habe die frühere Ehefrau dem Beschwerdeführer ab Juni 2023 bei der Wohnungssuche und den Vorbereitungen für den Umzug geholfen.