Die Vorinstanz geht davon aus, dass die eheliche Gemeinschaft entgegen der Annahme der Sektion Aufenthalt länger als bis im November 2022 bestanden habe und auf die entsprechende Schilderung der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers nicht abgestellt werden könne. Vielmehr stellt die Vorinstanz für die Bestimmung des Trennungszeitpunktes auf eine einzige Chat-Nachricht vom 13. Mai 2023 ab, mit welcher die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber diesem festgehalten habe, es sei gut, dass der Beschwerdeführer es einem gewissen "C._____" gesagt habe. Es sei wichtig, dass die Familie wisse, dass sie derzeit getrennt seien.