Steht fest, dass kein beidseitiger Wille zur Fortführung der Ehegemeinschaft mehr besteht, ist das weitere Zusammenleben nicht an die Dreijahresfrist anrechenbar. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Ehegatten in rechtsmissbräuchlicher Weise einzig deshalb auf ihre Ehe berufen, um die Vorschriften über die Zulassung und den weiteren Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a AIG; vgl. THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Eheund Familiengemeinschaft, in: ALBERTO ACHERMANN/CESLA AMARELLE/MARTINA CARONI/