Wichtige Gründe für ein zulässiges Getrenntleben können gemäss Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) insbesondere in beruflichen Verpflichtungen oder erheblichen, aber vorübergehenden familiären Problemen liegen.