Hingegen erachtet sie die Voraussetzung in zeitlicher Hinsicht für nicht erfüllt und geht davon aus, die Ehegatten hätten sich vor Ablauf des dreijährigen Zusammenlebens in ehelicher Gemeinschaft in der Schweiz getrennt. Der gegenseitige Ehewille habe bereits ab Frühling 2023, spätestens aber ab dem 13. Mai 2023 nicht mehr bestanden (EE, Erw. 4.2, act. 5). 1.2. Der Beschwerdeführer widerspricht und geht davon aus, der gemeinsame Ehewille habe über den 15. Mai 2023 hinaus bestanden, weshalb er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG habe.