II. 1. 1.1. Die Vorinstanz vertritt unter Verweis auf die Ausführungen der zuständigen Sektion des MIKA in der erstinstanzlichen Verfügung die Auffassung, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzung zur Erteilung einer nachehelichen Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zwar mit Blick auf die notwendigen Integrationskriterien gemäss Art.58a AIG (Einspracheentscheid [EE], Erw. II/4.5.2, act. 6). Hingegen erachtet sie die Voraussetzung in zeitlicher Hinsicht für nicht erfüllt und geht davon aus, die Ehegatten hätten sich vor Ablauf des dreijährigen Zusammenlebens in ehelicher Gemeinschaft in der Schweiz getrennt.