3. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 3. April 2025 (E.2024.057) aufzuheben und die Sache zur neuen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz am 20. Mai 2025 eine Beschwerdeantwort ein, beantragte die Abweisung der Beschwerde und übermittelte aufforderungsgemäss die Akten (act. 51 ff.).