B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 31. Mai 2024 liess der Beschwerdeführer am 28. Juni 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 207 ff.). Am 3. April 2025 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.