Nachdem die Ehe des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2023 geschieden worden war (MI-act. 103) und die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 mitgeteilt hatte, die Trennung der Ehegatten sei bereits im November 2022 erfolgt (MI-act. 106 ff.), verfügte das MIKA am 31. Mai 2024 die Nichtverlängerung der gleichentags ablaufenden Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum (MI-act. 199 ff.).