Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2025.187 / ek / we ZEMIS [***]; (E.2024.057) Art. 43 Urteil vom 2. Juli 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Serbien führer vertreten durch lic. iur. Ljubica Jovovic, Rechtsanwältin, Klingenstrasse 24, 8005 Zürich gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 3. April 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer heiratete am 12. März 2020 in Serbien die Schwei- zer Bürgerin B._____ (geb. tt.mm.jjjj), reiste am 15. Mai 2020 in die Schweiz ein, und erhielt gestützt auf das eingereichte Familiennachzugs- gesuch am 17. Juni 2020 eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 31. Mai 2024 verlängert wurde (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 79 ff., 87, 101). Nachdem die Ehe des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2023 geschie- den worden war (MI-act. 103) und die frühere Ehefrau des Beschwerdefüh- rers dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 mitgeteilt hatte, die Trennung der Ehe- gatten sei bereits im November 2022 erfolgt (MI-act. 106 ff.), verfügte das MIKA am 31. Mai 2024 die Nichtverlängerung der gleichentags ablaufen- den Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegwei- sung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum (MI-act. 199 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 31. Mai 2024 liess der Beschwerde- führer am 28. Juni 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einspra- che erheben (MI-act. 207 ff.). Am 3. April 2025 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Am 3. Mai 2025 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht gegen den Einspracheentscheid Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 10 ff.): 1. Der Einspracheentscheid vom 3. April 2025 (E.2024.057) sei aufzuheben. -3- 2. Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) sei anzuwei- sen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. 3. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 3. April 2025 (E.2024.057) aufzuheben und die Sache zur neuen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz am 20. Mai 2025 eine Beschwerdeantwort ein, beantragte die Abweisung der Be- schwerde und übermittelte aufforderungsgemäss die Akten (act. 51 ff.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 3. April 2025 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- -4- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ins- besondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesge- setzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Ver- hältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei ge- wichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz vertritt unter Verweis auf die Ausführungen der zuständigen Sektion des MIKA in der erstinstanzlichen Verfügung die Auffassung, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzung zur Erteilung einer nachehe- lichen Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zwar mit Blick auf die notwendigen Integrationskriterien gemäss Art.58a AIG (Ein- spracheentscheid [EE], Erw. II/4.5.2, act. 6). Hingegen erachtet sie die Voraussetzung in zeitlicher Hinsicht für nicht erfüllt und geht davon aus, die Ehegatten hätten sich vor Ablauf des dreijährigen Zusammenlebens in ehe- licher Gemeinschaft in der Schweiz getrennt. Der gegenseitige Ehewille habe bereits ab Frühling 2023, spätestens aber ab dem 13. Mai 2023 nicht mehr bestanden (EE, Erw. 4.2, act. 5). 1.2. Der Beschwerdeführer widerspricht und geht davon aus, der gemeinsame Ehewille habe über den 15. Mai 2023 hinaus bestanden, weshalb er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG habe. 1.3. Nachfolgend zu klären ist damit einzig, ob die Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in zeitlicher Hinsicht erfüllt ist, oder ob davon auszugehen ist, dass die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat. -5- 2. 2.1. Die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG über eine Dauer von drei Jahren geforderte Ehegemeinschaft besteht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtspre- chung grundsätzlich solange, als die Eheleute in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft, d.h. mit dem beidseitigen Willen, eine Ehe zu führen, zu- sammenleben (BGE 136 II 113, Erw. 3.3; 140 II 289, Erw. 3.5.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_436/2020 vom 2. Juli 2020, Erw. 3.2; vgl. MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 4 zu Art. 50 AIG). Die Dreijahresfrist ist absoluter Natur. Fehlen auch nur wenige Tage, fällt ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 2C_654/2020 vom 18. Februar 2021, Erw. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Sie beginnt nach der Eheschliessung mit der Aufnahme des tatsächlichen Zu- sammenlebens der Ehegatten in der Schweiz zu laufen (vgl. BGE 140 II 345, Erw. 4.1). Grundsätzlich ist für die Bestimmung der Erfüllung der Dreijahresfrist auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 345, Erw. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_708/2021 vom 15. November 2021, Erw. 3.1). Leben die Ehegatten ge- trennt und besteht die Ehegemeinschaft weiter, ist die Zeit des Getrennt- lebens dann an die Dreijahresfrist anzurechnen, wenn wichtige Gründe für das Getrenntleben vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010, Erw. 2.3.1). Wichtige Gründe für ein zulässiges Getrenntleben können gemäss Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) insbesondere in beruflichen Verpflichtungen oder erhebli- chen, aber vorübergehenden familiären Problemen liegen. Steht fest, dass kein beidseitiger Wille zur Fortführung der Ehegemein- schaft mehr besteht, ist das weitere Zusammenleben nicht an die Dreijah- resfrist anrechenbar. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Ehegatten in rechtsmissbräuchlicher Weise einzig deshalb auf ihre Ehe berufen, um die Vorschriften über die Zulassung und den weiteren Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a AIG; vgl. THOMAS HUGI YAR, Von Tren- nungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: ALBERTO ACHERMANN/CESLA AMARELLE/MARTINA CARONI/ASTRID EPINEY/WALTER KÄLIN/PETER UEBERSAX [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 57 ff., 69 f. mit weiteren Hinweisen). -6- Ob der gemeinsame Wille zur Fortführung der Ehegemeinschaft weiterbe- steht, ist aufgrund sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_377/2020 vom 23. Juli 2020, Erw. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Gleiches muss für die Prüfung der Frage gelten, ob die Voraussetzungen von Art. 49 AIG erfüllt sind. 2.2. Vorliegend begann die Dreijahresfrist nach der Heirat des Beschwerdefüh- rers und seiner Ehefrau mit der Aufnahme des ehelichen Zusammenlebens am 15. Mai 2020 zu laufen. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die eheliche Gemeinschaft entgegen der Annahme der Sektion Aufenthalt länger als bis im November 2022 be- standen habe und auf die entsprechende Schilderung der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers nicht abgestellt werden könne. Vielmehr stellt die Vorinstanz für die Bestimmung des Trennungszeitpunktes auf eine einzige Chat-Nachricht vom 13. Mai 2023 ab, mit welcher die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber diesem festgehalten habe, es sei gut, dass der Beschwerdeführer es einem gewissen "C._____" gesagt habe. Es sei wichtig, dass die Familie wisse, dass sie derzeit getrennt seien. Rund zwei- einhalb Monate später, am 27. Juli 2023, hätten die damaligen Ehepartner eine Scheidungsvereinbarung unterzeichnet, nachdem die ehelichen Prob- leme nicht mehr aushaltbar gewesen seien. Damit stehe fest, dass der Be- schwerdeführer und seine frühere Ehefrau bereits ab Frühling 2023, spä- testens jedoch ab dem 13. Mai 2023 keinen gegenseitigen Ehewillen mehr gehabt hätten. Dies entspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach dem Unterzeichnen einer Scheidungsvereinbarung eine gewisse Zeit der Trennung vorausgehe und das Erlöschen des gegenseitigen Ehe- willens nicht mit dem Tag der Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung erfolge. So habe die frühere Ehefrau dem Beschwerdeführer ab Juni 2023 bei der Wohnungssuche und den Vorbereitungen für den Umzug geholfen. Unter diesen Umständen sei unerheblich, dass die früheren Partner noch für eine Weile weiterhin zusammengewohnt hätten. Damit sei erstellt, dass die Ehegemeinschaft vor Ablauf der dreijährigen Frist, d.h. vor dem 15. Mai 2023, geendet habe. Dieser Auffassung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass das MIKA bzw. die Vorinstanz zu beweisen hat, dass die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat. Leben Ehegat- ten länger als drei Jahre in der Schweiz zusammen, besteht gemäss Recht- sprechung die Vermutung, dass das Zusammenleben in ehelicher Gemein- schaft erfolgte. Dies geht e contrario aus dem Umstand hervor, dass bei Getrenntleben vor Ablauf der Dreijahresfrist die Vermutung besteht, der ge- genseitige Ehewille sei erloschen. Erachten die Migrationsbehörden den gegenseitigen Ehewillen trotz gemeinsamen Zusammenlebens als vor Ab- lauf der Dreijahresfrist für erloschen, haben sie dies zu belegen. Dabei geht -7- es nicht an, auf eine einzige Chat-Nachricht abzustellen. Vielmehr ist auf- grund sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu ermitteln, ob der gemein- same Wille in ehelicher Gemeinschaft zusammenzuleben über die Frist von drei Jahren hinaus weiter bestanden hat. Reisst man die zitierte Chat- Nachricht nicht aus dem Zusammenhang, sondern liest diese von Beginn an, fällt auf, dass der Beschwerdeführer seine frühere Ehefrau mit den Wor- ten "Du bist meine Seele" anspricht und diese erwidert: "Mein Süsser. So einer wie du, ist noch nicht auf diese Welt gekommen. Mein reines Wesen" (MI-act. 294). Am 10. Juni 2023 ist folgender Chat-Verlauf aktenkundig: Er: "All das, was ich gemacht habe und mache, würde ich für niemanden anders auf dieser Welt"; worauf sie mit "Ich weiss" antwortet. Er fügt hinzu: "ausser für dich", und sie erwidert: "Du bist die beste Person auf dieser Welt. Das ist so". Er bekräftigt: "Nur für dich […]", worauf sie entgegnet: "Du bist etwas vom schönsten in meinem Leben". Er antwortet: "Du auch in meinem", und der Austausch endet mit ihren Worten: "Gute Nacht. Schlaf schön" (MI-act. 296 ff.). Sogar noch einen Tag nach Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung (MI-act. 124 ff.) ist ein Chat-Verlauf aktenkundig, welchem zu entnehmen ist, dass sich die damaligen Ehepartner vermissen (MI-act. 297). Zwar ist richtig, dass einer definitiven Trennung oft eine Phase des Aus- einanderlebens vorangeht, sofern die Trennung nicht auf ein einmaliges, für die Trennung ursächliches Ereignis zurückzuführen ist. Sind aber – wie vorliegend – Chat-Verläufe aktenkundig, welche als klare Anzeichen dafür zu werten sind, dass die Ehegatten auch nach Ablauf der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Gefühle füreinander hegen, die auf ein Fortbestehen des gemeinsamen Ehewillens hindeuten, sind diese zu be- achten. In solchen Fällen ist ein Abstellen auf eine einzelne Chat-Nachricht sowie auf die allgemeine Lebenserfahrung nicht statthaft. Vielmehr muss aufgrund anderer Umstände klar ersichtlich sein, dass der gegenseitige Ehewille vor Ablauf der Dreijahresfrist definitiv erloschen ist. Solche Um- stände werden durch die Vorinstanz weder geltend gemacht noch ergeben sie sich aus den Akten. 2.3. Nach dem Gesagten ist nicht erstellt, dass der gemeinsame Ehewille be- reits am 13. Mai 2023 erloschen war. Vielmehr ist mangels klarer anderer Anzeichen auf den Zeitpunkt der Aufgabe des Zusammenwohnens, d.h. auf den 27. Juli 2023, abzustellen. Daran ändert auch nichts, dass die Ehe- gatten im Zeitpunkt der Trennung eine Scheidungsvereinbarung unter- zeichnet haben. Damit bestand die eheliche Gemeinschaft länger als drei Jahre, weshalb die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt sind und das MIKA in Gutheissung der Beschwerde anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. -8- 3. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft gemäss Art. 50 AIG steht unter dem Vorbehalt der Zustim- mung des Bundes. Mit anderen Worten hat das SEM vor Erteilung der Be- willigung durch den Kanton seine Zustimmung zu erteilen (Art. 40 Abs. 1 AIG; Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE; Art. 4 lit. d ZV-EJPD; vgl. Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich [Wei- sungen AIG], Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Juni 2025], Ziff. 1.3.1, S. 24 f.). Zwar hat das Bundesgericht mit Urteil 2C_681/2023 vom 19. März 2025, Erw. 4, das Zustimmungsverfahren für verfassungswidrig erklärt, sofern dem SEM, wie vorliegend, die Behördenbeschwerde offen steht. Aufgrund von Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ist es dem Bundesgericht jedoch verwehrt, der besagten Bestimmung die Anwendung zu versagen. Die Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht hat des- halb nicht unmittelbar die Erteilung der Bewilligung durch das MIKA zur Folge, sondern führt einzig dazu, dass das MIKA die Erteilung der Bewilli- gung dem SEM mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten hat (Art. 99 Abs. 2 AIG). III. Kosten 1. Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Gleiches gilt für die Parteikosten (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer. Nachdem das MIKA weder schwerwiegende Verfahrensmängel begangen noch will- kürlich entschieden hat, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 3. Als unterliegende Partei hat das MIKA dem Beschwerdeführer die Partei- kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind soge- nannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwal- -9- tes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzu- setzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Ver- gleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht einen Aufwand von Fr. 3'360.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 105.80 und MWST von Fr. 280.75, total Fr. 3'745.55 geltend (act. 39 ff.). Nachdem sich keine komplizierten Rechtsfragen stellten, die Beschwerde lediglich sechs Seiten umfasste, keine Verhandlung durchgeführt wurde, die Duplik nur zwei Seiten beanspruchte und bei Entschädigungen gemäss Zeitaufwand entgegen der Annahme der Rechtsvertreterin des Beschwer- deführers nicht Fr. 300.00 sondern Fr. 220.00 pro Stunde entschädigt wer- den, ist die verlangte Parteientschädigung als zu hoch einzustufen. Insge- samt erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Das MIKA ist dementsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in besagter Höhe zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheent- scheid vom 3. April 2025 aufgehoben. Das MIKA wird angewiesen, dem SEM die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung an den Beschwer- deführer, zusammen mit dem vorliegenden Entscheid, mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. 2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht gehen zu Lasten des Kantons. 3. Das MIKA wird angewiesen, dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen. - 10 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 2. Juli 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger William