III. Gemäss § 72 Abs. 1 GPR werden in Stimmrechtsverfahren vor Verwaltungsgericht weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. Von der Kostenbefreiung ausgenommen sind mutwillige und trölerische Beschwerden. Eine entsprechende Prozessführung liegt nicht vor. Folglich werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. - 13 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. 4. Zustellung der Replik vom 6. Mai 2025 an den Regierungsrat.