In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Abstimmungserläuterungen nicht das einzige Informationsmittel der Stimmberechtigten darstellen (vgl. BGE 130 I 290, Erw. 3.2). Es ist deshalb nicht erforderlich, dass einzelne steuerrechtliche Begriffe in der Abstimmungsbroschüre erklärt werden.