SAR 651.100]). Selbst wenn sie die Steuererklärung durch Dritte, den Ehegatten oder die Ehegattin ausfüllen lassen, darf realistischerweise erwartet werden, dass sämtliche Stimmberechtigten die Unterscheidung zwischen steuerbarem Einkommen und Brutto- oder Nettoeinkommen bzw. zwischen steuerbarem Vermögen und dem Reinvermögen zumindest in den Ansätzen verstehen oder sich über andere Quellen diesbezüglich genauer informieren. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Abstimmungserläuterungen nicht das einzige Informationsmittel der Stimmberechtigten darstellen (vgl. BGE 130 I 290, Erw.