Ergänzung der Tabelle mit 16 weiteren Beispielen (wovon zehn Beispiele keine Steuerentlastung zeigen sollen) zu mehr Klarheit und Transparenz führen würde, zumal der Regierungsrat gehalten ist, die Abstimmungserläuterungen kurz zu halten (§ 15a Abs. 1 GPR). Der Regierungsrat hat damit weder für den Entscheid der Stimmberechtigten wichtige Elemente unterdrückt noch für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten verschwiegen; die Beispiele sind weder unsachlich noch irreführend. Vielmehr dienen sie dazu, die mit der Vorlage tatsächlich eintretenden Auswirkungen zu veranschaulichen, was für den Prozess der Meinungsbildung wünschenswert ist.