Wie ausgeführt (vgl. Erw. II/3.3), muss nicht bereits aus den umstrittenen Beispielen ersichtlich sein, dass die Steuergesetzrevision 2025 auf die Hälfte der steuerpflichtigen natürlichen Personen keine Auswirkungen hat, solange diese Information aus der Gesamtheit der Abstimmungserläuterungen hervorgeht.