3.3 Die beanstandeten Beispiele dürfen nicht losgelöst von den übrigen Teilen der Abstimmungsbroschüre beurteilt werden. Ihre Wirkung ist in den Gesamtzusammenhang zu stellen. Erforderlich ist, dass die in den Abstimmungserläuterungen enthaltenen Informationen in ihrer Gesamtheit den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit genügen und geeignet sind, zur offenen Meinungsbildung beizutragen.