Die Abstimmungserläuterungen müssen kurz sein und sich auf das Wesentliche beschränken, damit sie inhaltlich tatsächlich zur Kenntnis genommen werden (THOMAS SÄGESSER, Amtliche Abstimmungserläuterungen, in: AJP 7/2014, S. 927; vgl. § 15a Abs. 1 GPR). Die Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren -8-