5.1, je mit Hinweisen). Dem Erfordernis der Sachlichkeit genügen Erläuterungen, wenn die Aussagen wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und dem Stimmvolk eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und unvollständig sind (vgl. BGE 139 I 2, Erw. 6.2; 138 I 61, Erw. 6.2; 135 I 292, Erw. 4.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_343/2022 vom 30. Dezember 2022, Erw. 3.2).