Die Behörde ist dabei nicht zur Neutralität verpflichtet und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben (BGE 145 I 1, Erw. 5.2.1). Die in den Abstimmungserläuterungen enthaltenen Informationen unterliegen indessen den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Sie müssen geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen, und dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder geradezu verunmöglichen (BGE 145 I 1, Erw. 5.2.1, 140 I 338, Erw. 5.1, je mit Hinweisen).