Zu kantonalen Abstimmungsvorlagen verfasst der Regierungsrat einen kurzen erläuternden Bericht, der das Ergebnis der Schlussabstimmung im Grossen Rat und auch die Meinung wesentlicher Minderheiten enthält (§ 15a Abs. 1 GPR). Diesen behördlichen Abstimmungserläuterungen, die den Stimmberechtigten zusammen mit dem Abstimmungsmaterial zugestellt werden, kommt bei der Willensbildung der Stimmberechtigten grundsätzlich ein grosses Gewicht zu (Urteil des Bundesgerichts 1C_343/2022 vom 30. Dezember 2022, Erw. 3.4, mit Hinweisen). Die Behörde ist dabei nicht zur Neutralität verpflichtet und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben (BGE 145 I 1, Erw.