zur Annahme zu verleiten, ebenfalls zu profitieren. Insbesondere würden die Beispiele weder die Steuerpflichtigen, welche von der Steuergesetzrevision nicht betroffen seien (rund 50 %) abbilden, noch die Steuerpflichtigen mit sehr hohem Vermögen und Einkommen, welche in absoluten Zahlen am meisten von der Steuergesetzrevision profitierten. Damit würden die Beispiele keine repräsentative Stichprobe der Aargauer Steuerpflichtigen darstellen, wodurch den Stimmberechtigten die ungleiche Verteilung der potenziellen Steuerentlastung durch die Steuergesetzrevision verschwiegen werde.