II. 1. 1.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Die Abstimmungsbroschüre weise gravierende Mängel auf, indem sie die Auswirkungen der zur Abstimmung stehenden Änderung des Steuergesetzes vom 3. Dezember 2024 (Steuergesetzrevision) intransparent und einseitig abbilde und damit in unsachgemässer und unverhältnismässiger Manier die freie Meinungsbildung der Stimmbevölkerung erschwere. Die in der Abstimmungsbroschüre auf Seite 11 enthaltenen Beispiele seien irreführend.