Allerdings wäre selbst bei einer Kenntnisnahme der Beschwerdegründe am Tag zuvor, d. h. am 22. April 2025, die dreitägige Beschwerdefrist mit der Postaufgabe am 25. April 2025 eingehalten gewesen. Nähere Abklärungen, ob allenfalls die massgebende Kenntnisnahme bereits früher erfolgte und daher (zumindest in Bezug auf einzelne Beschwerdeführende) auf die Beschwerde nicht eingetreten werden darf, erübrigen sich, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (vgl. hinten Erw. II). 4. Auf die Beschwerde ist deshalb unter Vorbehalt von Erwägung I/3 hiervor einzutreten.