Es ist unwahrscheinlich, dass die übrigen Beschwerdeführenden als politisch aktive Parteimitglieder am 23. April 2025 weder Kenntnis von der Medienmitteilung ihrer Partei noch von der am gleichen Tag erfolgten medialen Berichterstattung hatten. Allerdings wäre selbst bei einer Kenntnisnahme der Beschwerdegründe am Tag zuvor, d. h. am 22. April 2025, die dreitägige Beschwerdefrist mit der Postaufgabe am 25. April 2025 eingehalten gewesen.