Auch wenn die Abstimmungserläuterungen des Regierungsrates bereits seit dem 31. März 2025 auf der Webseite des Kantons Aargau und in der App VoteInfo öffentlich zugänglich waren, kann von den Stimmberechtigten grundsätzlich auch bei zumutbarer Aufmerksamkeit nicht verlangt werden, dass sie von den Abstimmungserläuterungen bereits vor der postalischen Zustellung der Abstimmungsunterlagen Kenntnis nehmen. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden den Beschwerdegrund bereits vor der Zustellung der Abstimmungsunterlagen entdeckt hatten. -5-