3. 3.1 Die Abstimmungsbeschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 68 Abs. 1 GPR). Massgebend ist die effektive Kenntnisnahme bzw. der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person bei zumutbarer Aufmerksamkeit vom fraglichen Beschwerdegrund hätte Kenntnis nehmen müssen. 3.2 Die Beschwerdeführenden legen dar, die Abstimmungsunterlagen mit der Abstimmungsbroschüre sei ihnen frühestens am 24. April 2025 zugestellt worden, wobei sie gleichentags nach Öffnung der Abstimmungsunterlagen den Beschwerdegrund entdeckt hätten.