I. 1. Das Verwaltungsgericht entscheidet über Wahl- und Abstimmungsbeschwerden betreffend die kantonalen Wahlen und Abstimmungen als einzige Instanz (§ 71 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 10. März 1992 [GPR; SAR 131.100]). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. 2. Zur Beschwerde legitimiert sind alle Stimmberechtigten des Abstimmungskreises (§ 67 Abs. 2 GPR). Die Beschwerdeführenden sind im Kanton Aargau stimmberechtigt und damit zur Beschwerde legitimiert.