4. Sollte der kantonale Urnengang über die Steuergesetzrevision 2025 stattgefunden habe, sei bei Annahme der Steuergesetzrevision 2025 die Abstimmung für ungültig zu erklären und sie sei mit einer verfassungskonformen Abstimmungsbroschüre im Sinne von Rechtsbegehren 1 und korrekter Orientierung der Stimmberechtigten über die Auswirkungen der Revision für alle Steuerpflichtigen zu wiederholen. 5. Prozessualer Antrag: Die mit Rechtsbegehren 1, 2 und 3 gestellten Anträge seien vor dem Abstimmungstermin vom 18. Mai 2025 als superprovisorische Massnahmen zu erlassen. - Unter Kosten und Entschädigungsfolgen -