3. Eventualiter: Die auf den 18. Mai 2025 angesetzte Abstimmung über die Änderung des Steuergesetzes sei abzusetzen, auf einen späteren Termin anzusetzen und es sei im Hinblick auf die neu angesetzte Abstimmung die Stimmbevölkerung mit der im Sinne von Rechtsbegehren 1 genannten Ergänzungen und einer verfassungskonformen Abstimmungsbroschüre zu bedienen.