2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. Der Kantonale Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, und die Sozialkommission Q._____ werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor - 13 - Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'800.00 je zur Hälfte mit Fr. 900.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Sozialkommission Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten