Der Streitwert liegt ebenfalls im mittleren Bereich des Streitwertrahmens. Unter Berücksichtigung aller Faktoren sowie des Umstands, dass der Vertreter nicht freischaffender Anwalt, sondern Angestellter der Unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) ist, erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen) als angemessen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Kantonalen Sozialdienstes, Beschwerdestelle SPG, vom 20. März 2025 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zum erneuten Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Kantonalen Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, zurückgewiesen.