Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Im vorliegenden Verfahren entspricht der Streitwert mindestens Fr. 11'004.85 (Überschuss abzüglich Vermögensfreibetrag). Für Streitwerte bis Fr. 20'000.00 beträgt der Rahmen für die Entschädigung Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Der mutmassliche Aufwand des Anwalts war eher unterdurchschnittlich (kein zweiter Schriftenwechsel, keine Verhandlung). Die Komplexität der Materie und die Bedeutung des Falles für die Beschwerdeführerin liegen im mittleren Bereich. Der Streitwert liegt ebenfalls im mittleren Bereich des Streitwertrahmens.