(§ 32 Abs. 2 VRPG). Damit haben die unterliegenden Parteien (Vorinstanz und Sozialkommission Q._____) der obsiegenden Beschwerdeführerin die Kosten für ihre anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht anteilsmässig, d.h. je zur Hälfte, zu ersetzen (§ 33 Abs. 1 VRPG), wobei diese für ihren Kostenanteil wiederum solidarisch haften (§ 33 Abs. 3 VRPG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gegenstandslos.