4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf sämtliche Anträge der Beschwerdeführerin eintrat, sich nicht mit den Argumenten und Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine ordentliche Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen (verbesserte finanzielle Verhältnisse, Zumutbarkeit einer allfälligen Rückerstattung) nicht bzw. ungenügend prüfte. Angesichts dieser Versäumnisse ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zum Entscheid im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdestelle SPG zurückzuweisen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin als obsiegend zu betrachten.