Unter diesem Aspekt wäre zu prüfen gewesen, in welchem Zusammenhang und aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin trotz Obsiegens im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Anwaltskosten selbst tragen muss und ob der Verzicht auf deren ermessensweise Übernahme bzw. Berücksichtigung bei der Festsetzung der Rückerstattung rechtmässig wäre. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die (erfolgreiche) Erstreitung einer vollen IV-Rente mit Blick auf die Ablösung von der Sozialhilfe auch im Interesse der Sozialhilfe bzw. der Gemeinde erfolgte (vgl. WIZENT, a.a.O., Rz. 527; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.264/265 vom 31. März 2025, Erw. 2).