Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.463 vom 26. September 2023, Erw. 4.2). 3.2.2. Des Weiteren unterliess es die Vorinstanz vollständig zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin eine Rückzahlung von Sozialhilfeschulden aufgrund ihrer gesamten finanziellen Situation überhaupt zugemutet werden kann (vgl. § 20 Abs. 1, letzter Teilsatz SPG).